Danilo · Aktualisiert 2026-09-12 · Quellen: SchKG Art. 8a (fedlex.admin.ch); ch.ch – Betreibungsregisterauszug bestellen; Post.ch – Betreibungsregisterauszug online; BJ-Weisung Nr. 5 zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG

Der Betreibungsauszug – was er ist und wie man ihn bekommt

Fast jedes Bewerbungsdossier für eine Mietwohnung in der Schweiz verlangt ihn: den "Betreibungsauszug", offiziell Auszug aus dem Betreibungsregister. Wer noch nie einen bestellt hat, steht oft vor drei Fragen auf einmal – wo, wie teuer, und was, wenn ein Eintrag drinsteht, der eigentlich nicht dort sein sollte. Für jede Zahl und jedes Verfahren ist die Quelle angegeben.

Was der Auszug zeigt

Der Auszug listet die Betreibungen (Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldschuld), die in den letzten Jahren gegen eine Person eingeleitet wurden – unabhängig davon, ob die Schuld beglichen wurde, bestritten ist oder noch läuft. Geführt wird er vom Betreibungsamt, dem gesetzlich vorgeschriebenen Register für dieses Verfahren.

Das Auskunftsrecht Dritter an einem abgeschlossenen Verfahren erlischt fünf Jahre nach dessen Abschluss (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Ältere, abgeschlossene Verfahren erscheinen deshalb im Regelfall nicht mehr im Auszug, den ein Vermieter zu sehen bekommt.

Warum Vermieter ihn verlangen

Für Vermieter ist der Auszug ein üblicher Teil des Bewerbungsdossiers, neben Lohnausweis, Ausweiskopie und Referenzen – er soll zeigen, dass jemand seine Rechnungen bezahlt und keine offenen Betreibungen hat. Das entspricht der Praxis am Schweizer Mietmarkt, ist aber keine gesetzliche Pflicht: Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch ohne Auszug zustande kommen, wenn Vermieter und Mieterschaft sich einig sind. Wie streng eine Verwaltung oder ein Vermieter darauf besteht, ist von Fall zu Fall verschieden.

Wo und wie man ihn bestellt

Zuständig ist das Betreibungsamt der Wohnsitzgemeinde – also dort, wo die Person gemeldet ist, nicht dort, wo die neue Wohnung liegt. Wer erst kürzlich umgezogen ist, bekommt unter Umständen zwei Auszüge von zwei verschiedenen Ämtern verlangt, wenn ein Vermieter die letzten Jahre lückenlos sehen will.

Zwei Wege sind üblich:

oder – je nach Gemeinde – über ein eigenes Online-Formular. Ausweis ist in jedem Fall nötig, da der Auszug nur die eigene Person betrifft oder eine ausdrückliche Vollmacht voraussetzt.

Ausweiskopie hochladen, elektronisch unterschreiben, bezahlen – der Auszug kommt laut Post in den meisten Fällen innerhalb von 24 Stunden als signiertes PDF per E-Mail.

Was er kostet

Die Gebühr wird kantonal geregelt und ist deshalb nicht überall gleich – wer eine exakte Zahl für die eigene Gemeinde braucht, muss die dortige Gebührenverordnung oder das Betreibungsamt selbst konsultieren; dazu steht hier keine Zahl (siehe unten). Die Post nennt für ihren Online-Dienst CHF 26.90 inklusive Versand als signiertes PDF – das ist ein aufpreispflichtiger, dafür schneller Weg. Direkt beim Amt bestellt, ohne den Zusatzservice der Post, fällt üblicherweise nur die reine Amtsgebühr an, die je nach Kanton tiefer liegt.

Wie aktuell er sein muss

Dazu gibt es keine gesetzliche Vorgabe – "wie alt darf der Auszug sein" ist eine Frage, die jeder Vermieter oder jede Verwaltung selbst festlegt. In der Praxis wird oft ein Auszug verlangt, der nicht älter als einige Wochen ist; eine verbindliche, schweizweit einheitliche Frist gibt es aber nicht. Am sichersten ist, direkt bei der Verwaltung oder Maklerin nachzufragen, welches Ausstellungsdatum noch akzeptiert wird.

Was tun bei einem ungerechtfertigten Eintrag

Es geht um zwei Fälle.

Eine Betreibung, gegen die bereits Rechtsvorschlag erhoben wurde. Seit 2019 kann eine Schuldnerin oder ein Schuldner verlangen, dass eine bestrittene Betreibung Dritten gegenüber gar nicht erst offengelegt wird (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG): Voraussetzung ist, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde und die Gläubigerin nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls nicht innert 20 Tagen nachweist, dass sie den Rechtsvorschlag beseitigen liess (Klage, Rechtsöffnung). Der Bund hat dafür eine Pauschalgebühr von CHF 40 festgelegt, die sämtliche weiteren Verfahrensschritte abdeckt (Weisung Nr. 5 des Bundesamts für Justiz zu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG). Der Eintrag wird dabei nicht gelöscht, sondern im Register als nicht-offenlegbar markiert – Dritte sehen ihn dann nicht mehr im Auszug.

Ein Eintrag, der schlicht falsch ist (falsche Person, falscher Betrag, längst erledigtes Verfahren, das trotzdem auftaucht): Hier ist der erste Schritt immer das Gespräch mit dem zuständigen Betreibungsamt – Fehler in der Registerführung lassen sich oft direkt dort klären. Bleibt eine Uneinigkeit bestehen, sieht das SchKG die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vor (Art. 17 SchKG), mit einer Frist von zehn Tagen ab Kenntnis der Verfügung. Die genauen Formulare und Zuständigkeiten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton – am zuverlässigsten ist hier die Auskunft der kantonalen Aufsichtsbehörde selbst.

Eine einmalige Kostenposition, nicht Teil der laufenden Miete

In Zügle taucht der Betreibungsauszug nirgends in der monatlichen Differenz auf. Er gehört – zusammen mit Kaution und allfälligen Umzugskosten – zu den einmaligen Bewerbungs- und Umzugskosten, die die App getrennt von der laufenden Kosten- und Steuerdifferenz ausweist. Eine Zahl, die nur einmal anfällt, gehört nicht in eine Rechnung, die "pro Monat" oder "pro Jahr" vergleicht; sie würde die laufende Differenz verzerren, gerade in den ersten Monaten nach einem Umzug.

Was diese Zahlen nicht zeigen

jede Gemeinde einzeln nachgeschlagen werden.

Rechtsfrage, sondern Verhandlungssache.

lohnt sich, je nach Betrag und Situation, der Gang zu einer Rechtsberatung oder zum Betreibungsamt selbst.

Selbst durchrechnen

Der Betreibungsauszug ist eine einmalige Ausgabe – für den laufenden Vergleich zwischen zwei Wohnorten zählen Miete, Steuern und Pendelkosten. Mit den eigenen Zahlen sieht man schnell, wie gross dieser Unterschied ist:

Jetzt mit den eigenen Zahlen rechnen

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